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Hamburg, 13. Juli 2022

3 Fragen an… Tobias Fenten, Jurist beim NDR

Weiße Schrift auf blauem Hintergrund: 3 Fragen an..., ein Format der NDR Media

Immer wieder erreichen uns in Kundengesprächen Fragen zu den inhaltlichen Merkmalen, aber auch der Abgrenzung von Werbung und Sponsoring. Wer könnte dies besser beantworten als der Jurist Tobias Fenten vom NDR. Aus diesem Grund haben wir ihm unsere drei Fragen gestellt.

Die Dritten Programme gelten als „werbefrei“. Warum darf es „Sponsoring“ im NDR Fernsehen geben?

Die verkürzte Antwort wäre: weil Sponsoring und Rundfunkwerbung nicht dasselbe sind. Der Gesetzgeber erlaubt Sponsoring für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in gewissen Grenzen als Finanzierungsquelle. Die KEF drängt darauf, dies auch zu nutzen.

Entscheidend ist allerdings, dass es sich bei Sponsoring nicht um Werbung im umgangssprachlichen Sinne handelt. Klassische Spotwerbung, der Medienstaatsvertrag spricht von „Rundfunkwerbung“, ist nur in klar vom Programm getrennten Werbeblöcken zulässig. Und einen solchen gibt es bei uns ausschließlich bei NDR 2; im NDR Fernsehen zum Beispiel nicht.

Tobias Fenten – Jurist beim NDR

„Richtlinien zur Gestaltung von Sponsorhinweisen“ – für uns das wichtigste Dokument für die Produktion von Sponsortrailern. Klingt anfangs etwas sperrig, bei der genauen Betrachtung des Unterschieds zwischen „Sponsoring“ und „Werbung“ relativiert sich dieser Eindruck jedoch schnell. Worin genau besteht dieser Unterschied?

Die Sponsoringtrailer sind gerade keine Werbespots. Im Wesentlichen ist es der Hinweis darauf, dass die Sendung unterstützt wird. Andersherum wird das positive Image der Sendung mit dem Sponsoren in Verbindung gebracht. Dabei gestehen die Regelungen den Sponsoren einen gewissen Spielraum zur eigenen Darstellung zu.

Die Trailer sollen sich aber klar von Spotwerbung unterscheiden, deshalb gibt es einige Einschränkungen. Ganz grundsätzlich darf es nicht zu werblich anmuten. Es geht eben nicht darum, einen Werbespot im redaktionellen Programm zu zeigen. Deshalb können zum Beispiel keine Produktanpreisungen oder klassische Werbeversprechungen vorkommen. Auch Claims und Slogans sind nicht zulässig oder auch Genuss- und Verzehrszenen. Sie dienen vor allem der Transparenz, indem sie klarstellen, dass die Sendung von einem Dritten finanziell gefördert wird.

Was macht für Sie als Juristen diese Aufgabe – die Bewertung und rechtliche Freigabe der Trailer – so spannend?

Im Grunde sind die Trailer ein perfektes Beispiel für den Abwechslungsreichtum von Rechtsfragen: Es sind jedes Mal grundunterschiedliche Filme, die man als Sachverhalt auf die ja immer gleichen Regelungen anwendet. Auch wenn es manchmal jedenfalls aus rechtlicher Sicht etwas zu beanstanden gibt, ist es aber dennoch immer recht beeindruckend, mit welcher Kreativität und welchem Ideenreichtum fünf bis sieben Sekunden gestaltet werden können.

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für „3 Fragen an…“ genommen haben.

 

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